Unsere Honorare berechnen wir ohne Inanspruchnahme einer Erfolgsbeteiligung ausschließlich nach den Kosten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG/VV).
Dieses sieht im gerichtlichen Bereich bestimmte Gebühren vor. Sie orientieren sich am Gegenstands- oder Streitwert. Dieser ist im Zahntechnikerrecht meistens leicht zu bestimmen: Es geht um die fragliche Forderungshöhe.
Soweit der Gegenstandswert im außergerichtlichen Bereich nicht zu bestimmen ist (z.B. Anfertigung von Verträgen usw.), ist es nach dem RVG zwingend nötig, eine sog. außergerichtliche Honorarvereinbarung zu schließen.
Hier stehen nach gegenwärtiger Rechtslage zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Ein Pauschalhonorar, das nur dann möglich ist, wenn der zu erwartende Zeitaufwand klar überblickt werden kann
- Eine Abrechnung nach Stundenhonorar. Dies ist meistens sinnvoller, denn Sie zahlen nur für das, was tatsächlich gearbeitet wurde. Wir rechnen im 30-Minuten-Takt ab, damit wir uns nicht ununterbrochen durch eine tickende und alle 10 Minuten klingelnde Stoppuhr auf dem Schreibtisch ablenken lassen müssen. Über alles weitere sollten wir persönlich sprechen, wir werden eine Lösung finden.
