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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.02.2005 - 26 U 56/04

Leitsätze:

1.) Der Vertrag zwischen Zahnarzt und Zahntechniker betreffend die Herstellung von Zahnersatz ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Zahntechniker jedenfalls einen bestimmten Erfolg schuldet.

2.) Mit der Eingliederung des Zahnersatzes beim Patienten kommt es regelmäßig zur Abnahme der Werkleistung des Zahntechnikers durch den Zahnarzt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Honorar für die Anfertigung von Zahnersatz. Die Beklagte hatte am 17.12.1996 mit dem Streitverkündeten Dr. A einen Vertrag über die Einrichtung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ab dem 1.2.1997 geschlossen. In der Zeit vom 1.2. bis 30.4.1997 arbeitete der Streitverkündete indes allein in der Praxis, da die Beklagte wegen einer Schwangerschaft verhindert war. Die Gesellschafter waren darüber einig, dass die in dieser Zeit anfallenden Kosten im Innenverhältnis allein vom Streitverkündeten zu tragen waren; gleichzeitig sollten ihm aber auch die Gewinne zustehen. Die Klägerin, die ein zahntechnisches Labor betreibt, wurde Anfang des Jahres 1997 von dem Streitverkündeten beauftragt, für verschiedene Patienten diverse zahntechnische Leistungen zu erbringen. Diese stellte sie für die Monate März bis Mai 1997 mit insgesamt 21.277,69 DM in Rechnung; hierauf zahlte der Streitverkündete einen Betrag von 5.171,12 DM. Die Restforderung von 16.106,56 DM (8.235,15 EUR) ist Gegenstand dieses Rechtsstreites, wobei die Parteien in erster Instanz im Wesentlichen um zwei Punkte gestritten haben: Zum einen ging es um die Passivlegitimation der Beklagten: Während die Klägerin behauptet hat, die Aufträge seien im Namen der Gemeinschaftspraxis erteilt worden, dazu habe man insbesondere  auch die Auftragsformulare der Gemeinschaftspraxis verwendet, hat die Beklagte vorgetragen, dem Geschäftsführer der Klägerin seien als engem Freund des Streitverkündeten die Verhältnisse bei der GbR im Frühjahr 1997 bekannt gewesen, er habe insb. gewusst, dass der Streitverkündete in diesem Zeitraum auf eigene Rechnung gearbeitet habe. Zum anderen hat die Beklagte die Zahlung wegen mangelhafter und nicht abnahmefähiger Leistungen bei den Patienten P 1, P 2, P 3 und P 4 verweigert. Bis auf die Prothese für die Patientin P 4 wurden sämtliche Arbeiten bis Ende März 1997 gefertigt und eingesetzt. Zwischen den Parteien war streitig, ob überhaupt Mängel der Werkleistung vorlagen und ob diese ausreichend gerügt wurden. Unstreitig ist aber, dass die Klägerin bezüglich der Anfertigungen für die Patienten P 2 und P 1 keine Möglichkeit der Nachbesserung erhielt. Das LG hat zur Frage der Passivlegitimation, zur Erhebung der Mängelrügen und zur Mangelhaftigkeit des hergestellten Zahnersatzes Beweis erhoben. Es hat sodann der Klage bis auf die Höhe der Zinsen in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 8.235,15 EUR verurteilt. Die Berufung der Beklagten führte nicht zum Erfolg. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 631, 632 BGB. Dass der Streitverkündete die Klägerin im Auftrag der Gemeinschaftspraxis mit der Herstellung verschiedener Prothesen für diverse Patienten betraut hat, wird von der Beklagten in der Berufung nicht mehr angegriffen; damit ist auch sie gem. §§ 164, 714 BGB aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet. Der Vertrag zwischen Zahnarzt und Zahntechniker betreffend die Herstellung von Zahnersatz ist auch unzweifelhaft als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Zahntechniker jedenfalls einen bestimmten Erfolg schuldet (schon BGH NJW 1975, 305 [306]). Die Vergütung ist auch bis auf die Rechnungen betreffend die Patientin P 4 fällig, da die Beklagte bzw. ihr Mitgesellschafter Dr. A. die angefertigten Prothesen jedenfalls bei den Patienten P 1, P 3 und P 2, sowie bezüglich der Patienten, bei denen kein Mangel der Werkleistung gerügt wurde (P 6, P 7, P 5), abgenommen hat (§§ 640, 641 BGB). Abnahme i.S.d. § 640 BGB bedeutet die körperliche Hinnahme des Werkes im Rahmen der Besitzübertragung verbunden mit der Anerkennung als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung, wobei diese Anerkennung auch stillschweigend erfolgen kann. Eine stillschweigende Abnahme kommt jedoch nur bei einem Verhalten des Bestellers in Betracht, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Ein solcher Schluss setzt in der Regel die Möglichkeit des Bestellers zur Prüfung des Werkes und eine vertragsgemäße Leistung voraus. Eine stillschweigende Abnahme kann etwa vorliegen, wenn der Besteller das im Wesentlichen funktionstüchtige Werk in Gebrauch nimmt, wobei die erstmalige Feststellung der Nutzung des Werkes nicht genügt; erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 640 Rz. 6, m.w.N.; BGH v. 20.9.1984 – VII ZR 377/83, MDR 1985, 662 = NJW 1985, 731). Bezüglich der Abnahme von Zahnprothesen gilt es vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 1 sich die Herstellung bei der Anfertigung einer sog. Kombinationsprothetik in drei Schritte gliedert. Zunächst wird das auf den tragenden Zähnen zu befestigende Primärteil hergestellt und eingepasst. Dabei hat der Zahnarzt den präzisen Sitz zu überprüfen und ggf. Nacharbeiten selbst vorzunehmen oder durch den Zahntechniker vornehmen zu lassen. Sodann findet eine zweite Abformung statt, die das sog. Meistermodell ergibt. Hier sind die Primärteile mundidentisch fixiert; auf der Grundlage dieses Modells stellt der Zahntechniker die Sekundärteile her, die zusammen mit den Materialien für die dreidimensionale Positionsfestlegung des Unterkiefers zum Oberkiefer dem Zahnarzt zur erneuten Anprobe vorgelegt werden. Ergeben sich danach keine Beanstandungen, erfolgt in dem nächsten Schritt eine Aufstellung der Zähne in Wachs. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Elemente aus Metall oder Keramik vollendet. Wenn sich auch bei dieser „Generalprobe” keine Beanstandungen ergeben, erhält der Zahntechniker die Anweisung zur Fertigstellung der Prothese, die anschließend endgültig eingegliedert wird. Mit dieser Eingliederung in Erfüllung seines Dienstvertrages ggü. dem Patienten hat der Zahnarzt die Leistung des Zahntechnikers zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit ggü. dem Patienten verwertet. Eine solche Verwertung ist zugleich als schlüssige Billigung des Werkes des Zahntechnikers und damit als Abnahme anzusehen, denn vor der endgültigen Eingliederung hatte der Zahnarzt mehrfach die Möglichkeit, die Leistung darauf zu überprüfen, ob sie vertragsgemäß war (OLG Düsseldorf v. 20.3.1992 –22 U 146/91, NJW-RR 1992, 1202 [1203]; Rohde, Die Abnahme beim Zahnersatz, NJW 1985, 1379). Dies zugrundelegend gilt für die Frage der Abnahme bei den einzelnen Patienten Folgendes: Bezüglich des Patienten P 1 erfolgte die Eingliederung ausweislich der vorlegten und vom Sachverständigen ausgewerteten Behandlungsunterlagen am 10.3.1997. Der Sachverständige Dr. SV 1 hat in seinem Gutachten vom 29.10.2003 auch festgestellt, dass sich jedenfalls aus den Krankenunterlagen ein völlig normaler Behandlungsverlauf ergab. Bei dieser Sachlage ist von einer Abnahme und damit der Fälligkeit der diesbezüglichen Forderung (4157,20 DM = 2.125,54 EUR) auszugehen. Soweit die Beklagte bezüglich dieses Patienten Mängel geltend macht und daraus Gegenrechte, welcher Art auch immer, herleiten will, ist sie darlegungs- und beweispflichtig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist erst am 3.6.1997 festgestellt worden, dass die Krone 13 undicht und die Präparationsgrenze nicht erreicht sei. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dies einen Mangel der Werkleistung darstellt, nach Auffassung des Sachverständigen hätte dieser Fehler vom Zahnarzt im Rahmen der vorangegangenen Kontrollen bemerkt und eine entsprechende Korrektur veranlasst werden müssen, denn die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch der Klägerin weder ein Zurückbehaltungsrecht (§ 633 Abs. 2 BGB) entgegenhalten, noch Gewährleistungsrechte in Form von Wandlung oder Minderung (§ 634 BGB) geltend machen, da sie der Klägerin unstreitig keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Es ist von ihr auch nicht nachvollziehbar dargetan worden, warum eine entsprechende Fristsetzung entbehrlich gewesen sein könnte. Weder war der Klägerin die Mängelbeseitigung unmöglich, noch hat sie sie verweigert, noch ist ein besonderes Interesse der Beklagten an der sofortigen Geltendmachung von Wandlung oder Minderung erkennbar. Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Nachbesserung durch die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar hätten erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund bedürfen auch die Feststellungen des Zahnarztes C in seinem Gutachten vom 12.9.1997 an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Forderung betreffend die Patientin P 2 (491,93 DM = 251,52 €) entsprechend. Hier erfolgte die endgültige Eingliederung der von der Klägerin gefertigten Unterkieferprothese am 21.3.1997, so dass an diesem Tag von einer Abnahme auszugehen ist. (Wird ausgeführt.) Die Klägerin kann des Weiteren die Zahlung der Rechnungen für den Patienten P 3 (insgesamt 7.771,31 DM = 3.973,41 €) verlangen. Auch hier ergibt sich aus den Krankenunterlagen, dass die Prothetik nach drei vorangegangenen Anproben endgültig am 26.3.1997 eingegliedert wurde. Aus den Unterlagen ergeben sich nach der Stellungnahme des Sachverständigen keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, so dass von einer vertragsgemäßen Herstellung und damit der Abnahme an diesem Tag auszugehen ist. Auch der Zeuge Dr. A. hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass die von der Klägerin hergestellte Prothetik bei der Eingliederung in Ordnung gewesen sei. Ist mithin von einer Abnahme der Werkleistung auszugehen, ist die Beklagte im Hinblick auf die von ihr behaupteten Mängel der Werkleistung darlegungs- und beweispflichtig. Ungeachtet der Frage, welche Rechte sie eigentlich aus der behaupteten Mangelhaftigkeit herleiten will, hat sie diesen Beweis nicht erbracht. (Wird ausgeführt.) Demgegenüber steht der Klägerin hinsichtlich der für die Patientin P 4 gefertigten Prothetik zu (3.139,15 DM = 1.605,02 €) kein Vergütungsanspruch zu bzw. ist ein solcher nicht fällig. Insoweit gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage (§ 513 ZPO). Eine Abnahme in dem oben dargestellten Sinne kann hier nicht festgestellt werden, da ausweislich der Behandlungsunterlagen zwar Primärkronen gefertigt und anprobiert wurden und eine weitere Überabformung erfolgte, eine endgültige Eingliederung der Prothetik jedoch unterblieb. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die von ihr erbrachten Leistungen abnahmefähig, d.h., im Wesentlichen vertragsgerecht waren. Der Sachverständige hat zwar bekundet, dass die ihm vorgelegte Prothese keinen Fehler hinsichtlich der zahntechnischen Arbeit aufweise – insoweit ist der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe durch Nichtvorlage den Nachweis der fehlerfreien Herstellung vereitelt, nicht nachvollziehbar –, damit allein kann jedoch noch nicht von einer Mangelfreiheit ausgegangen werden, da es insoweit auf die konkrete Verwendbarkeit im Kiefer des Patienten ankommt. Nach den Feststellungen des Zahnarztes C. in seinem Gutachten vom 12.9.1997 erfassten schon die Primärteleskopkronen nicht die präparierte Zahnsubstanz. Das Eingliedern des herausnehmbaren Zahnersatzes im Oberkiefer sei sehr schwer gewesen, es seien Spannungen und Druckstellen aufgetreten. Die Sekundärteleskopkronen seien in Form und Größe von 13 bis 23 überdimensioniert gewesen und hätten nicht der Physionomie der Patientin entsprochen. Selbst wenn es sich insoweit wohl lediglich um ein Parteigutachten handelt, hat die Klägerin diesen substantiierten Vortrag nicht widerlegt. Damit ist jedenfalls der Vergütungsanspruch der Klägerin insoweit nicht fällig. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihr die gefertigte Arbeit nicht zur Nachbesserung zurückgegeben worden sei. Zwar kann der Vergütungsanspruch des Unternehmers ausnahmsweise auch ohne Abnahme fällig werden, wenn nämlich der Besteller erforderliche Mitwirkungshandlungen etwa bei der Mängelbeseitigung grundlos und endgültig verweigert (Palandt/ Sprau, BGB, 64. Aufl., § 641 Rz. 5, m.w.N.). Insoweit hat der Unternehmer aber die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen eine treuwidrige Verweigerung von Mitwirkungshandlungen herzuleiten wäre. Dies ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, die Prothese wegen Mängeln an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Diesen Vortrag hat die Zeugin B im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt; demgegenüber hat die Klägerin nicht einmal einen Beweis für ihr gegenteilige Behauptung angeboten. Da die Beklagte offensichtlich den Vertrag mit der Klägerin gem. § 649 BGB gekündigt hat, nicht anders wird die Beauftragung eines anderen Zahntechnikers zu verstehen sein, könnte die Klägerin Vergütung für ihre Leistungen ohnehin nur nach Maßgabe des § 649 BGB verlangen. Aber auch insoweit ist die Herstellung eines mangelfreien Werkes erforderlich, was vom Werkunternehmer darzulegen und zu beweisen ist (BGH v. 10.10.1996 – VII ZR 250/94, MDR 1997, 139 = NJW 1997, 259; v. 5.6.1997 – VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33).

Bundessozialgericht Urteil vom 19.7.2006, B 6 KA 44/05 R

Vereinbarung über die Vergütung zahntechnischer Leistungen - Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - Berücksichtigung der Mengenentwicklung

Leitsatz:

Beim Abschluss von Vereinbarungen über die Vergütung zahntechnischer Leistungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Dabei ist auch die Entwicklung der Menge der zahntechnischen Leistungen zu berücksichtigen.

 

 

 

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