Zahntechniker
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Wir begrüßen Sie herzlich auf unserer homepage, die sich mit dem Thema Zahntechnik auseinander setzt.

Als Zahntechniker (f/m) und als Zahnarzt (f/m) wissen Sie vermutlich schon, um welche Schwierigkeiten wir uns zu kümmern haben.

Es handelt sich um das - juristisch ziemlich "unselige" - Dreieck zwischen Patient, Zahnarzt und Zahntechniker.

Während der Patient mit dem Zahnarzt einen reinen Dienstvertrag abgeschlossen hat, besteht zwischen dem Zahnarzt und dem Zahntechniker ein Werklieferungsvertrag. Aus diesem Vertrag schuldet der Zahntechniker dem Zahnarzt eine vertragsgemässe, mängelfreie Herstellung der zahntechnischen Arbeit. Der Zahnarzt schuldet dem Zahntechniker die vereinbarte Vergütung.

Die Vergütung wird durch die Abnahme des Werks fällig. Diese liegt bei festsitzendem Zahnersatz mit der festen, endgültigen Zementierung vor. Bei herausnehmbarem Zahnersatz wird teilweise die Meinunng vertreten, dass eine Abnahme dann vorliegt, wenn nach einem sog. "Probetragen", also zum Beispiel 14 Tage lang, der Patient und der Zahnarzt mit dem Zahnersatz einverstanden sind.

Mit der erfolgten Abnahme beginnt die kurze Verjährungsfrist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht von dem beauftragten Zahntechniker auf den Zahnarzt bzw. auf den Patienten über.

Daneben hat die Abnahme erhebliche Auswirkungen auf die Beweislast im Prozess. Beweislast bedeutet, dass derjenige, der aus seinem Vortrag eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten möchte, diese beweisen muss, und zwar - im Zivilrecht - im Vollbeweis. Will der Zahnarzt einen Mangel des Werks gegenüber dem Zahntechniker geltend machen, so trägt er, wenn er das Zahnersatzstück abgenommen hat, die Beweislast für das Vorliegen des Mangels im Prozess.

Zahntechniker und Zahnarzt können ihre vertraglichen Verhältnisse durch eine besondere Vereinbarung intern regeln. Diese Vereinbarung muss erstens den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") entsprechen und zweitens schriftlich vereinbart werden.

Der Patient besitzt selbst keine Direktansprüche gegen den Zahntechniker. Der zwischen Zahnarzt und Zahntechniker geschlossene Vertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Der Zahnarzt haftet gegenüber dem Patienten für alle Schäden, die sich aus mangelhaftem Zahnersatz ergeben, und zwar zwei Jahre lang. Er kann seinerseits gegenüber dem Zahntechniker Regress nehmen - aber eben nicht unbegrenzt.

Der Bereich des zahntechnischen Labors fällt unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes. Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind einzuhalten. Zahnarztpraxen, die ein zahntechnisches Labor selbst betreiben, sind Hersteller im Sinne des MPG. Es ist ein lückenloser Nachweis darüber zu führen, welche Materialien verwendet wurden und ob diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Bsp.: Wareneingangsbuch mit Chargennummern der Materialien).

So kommt es, daß ununterbrochen Streit zwischen Zahntechnikern und Zahnärzten entstehen.

Wir wollen Ihnen dabei helfen, diese Probleme möglichst konstruktiv aus dem Weg zu räumen.

 

Fon 06 21 . 76 291 78